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   VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7506/17   

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VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7506/17 (https://dejure.org/2020,39214)
VG Hamburg, Entscheidung vom 29.09.2020 - 20 K 7506/17 (https://dejure.org/2020,39214)
VG Hamburg, Entscheidung vom 29. September 2020 - 20 K 7506/17 (https://dejure.org/2020,39214)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    Auszug aus VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7506/17
    cc) Des Weiteren steht der Zulässigkeit der Klage für die Jahre ab 2013 nicht entgegen, dass der Kläger nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens im Jahr 2012 für die Folgejahre keine weiteren Widerspruchsverfahren durchgeführt hat (so im Ergebnis auch, allerdings ohne diese Frage explizit zu thematisieren: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 17 ff.; BVerwG, Vorlagebeschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 27).

    Dennoch hat die Prüfung der Amtsangemessenheit der Versorgungsbezüge aus drei unabhängig voneinander entscheidungstragenden Gründen durch die Überprüfung der Amtsangemessenheit der Besoldung, die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegt, anhand der vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 33 Abs. 5 GG entwickelten Prüfungsmaßstäbe (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 28 ff., m.w.N.) zu erfolgen:.

    Zweitens hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Untersuchung der Verfassungskonformität der Alimentation auf der ersten Prüfungsstufe möglichst einfachen und klaren Regeln zu folgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, a.a.O., Rn. 30, m.w.N.).

    Die Kriterien zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation hat das Bundesverfassungsgericht bisher ausschließlich zur Besoldung entwickelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, a.a.O.; Urt. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09 u.a., BVerfGE 140, 240; Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64).

    Im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten dreistufigen Prüfung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 28 ff., m.w.N.) ergibt sich, dass die hamburgische A 13-Besoldung in diesem Zeitraum nicht mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar war.

    Das Bundesverfassungsgericht hat für die Vergleichsbetrachtung auf die der ständigen Alimentationsrechtsprechung zugrundeliegenden Kriterien zurückgegriffen und ein indizielles Prüfsystem anhand volkswirtschaftlich nachvollziehbarer Parameter entwickelt (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, a.a.O., Rn. 28, 34 ff., m.w.N.).

    Sind mindestens drei dieser Parameter erfüllt, besteht die Vermutung einer der angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation (hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 85, m.w.N.).

    Denn der Vergleich dieser Entwicklung mit der Dynamik der Tarifergebnisse der Beschäftigten im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex hat ausgehend vom verfahrensgegenständlichen Kalenderjahr anhand des Zeitraums der zurückliegenden 15 Jahre zu erfolgen, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 36, m.w.N.).

    Zum 1. März 1997 wurden sie um 1, 3 % durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungs- und -Versorgungsanpassungsgesetzes (BBVAnpG) 96/97 vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590), zum 1. Januar 1998 um 1, 5 % durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 98 vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026), zum 1. Juni 1999 um 2, 9 % durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 99 vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198), durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) zum 1. Januar 2001 um 1, 8 % und zum 1. Januar 2002 um 2, 2 % sowie durch Art. 1 bis 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) zum 1. Juli 2003 um 2, 4 %, zum 1. April 2004 um 1, 0 % und zum 1. August 2004 um 1, 0 % erhöht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 102, m.w.N.).

    Eine Gegenüberstellung mit dem Wert, der sich ohne diese Neuregelung ergeben hätte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 103), zeigt, dass die Bezüge in der Besoldungsgruppe A 13 dadurch um 1, 89 % (100 % - 12, 60 / 12, 8429 x 100) vermindert wurden.

    Diese kinderbezogene Sonderzahlung ist nach Ansicht der Kammer bei der Gegenüberstellung des Jahresbruttogehalts mit dem Wert, der sich ohne diese Neuregelung ergeben hätte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 103, m.w.N.), zu berücksichtigen.

    Denn für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, a.a.O., Rn. 25 m.w.N.).

    Dies ist auch kein erheblicher Mehraufwand, der dem Ziel zuwiderläuft, die Parameter nach möglichst einfachen und klaren Regeln zu berechnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, a.a.O., Rn. 30, m.w.N.).

    Dabei ist wegen der notwendigen Typisierung bei nichtlinearen Besoldungsveränderungen der in die Berechnung des Besoldungsindex einzustellende Prozentwert einheitlich anhand der höchsten Erfahrungsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe zu ermitteln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, a.a.O., Rn. 31, m.w.N.).

    (c) Die sich aus den Kürzungen der Sonderzahlungen ergebenden Besoldungskürzungen von 1, 89 % im Jahre 2004 und 2, 90 % im Jahre 2011 sind bei der Index-Berechnung zu berücksichtigen, weil sie die Erheblichkeitsschwelle überschreiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 31, 103, m.w.N.).

    (4) Der Besoldungsindex wird aus der Multiplikation des Indexwertes des Vorjahres mit dem die Besoldungsänderung abbildenden Faktor ermittelt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, a.a.O., Rn. 105).

    Die regelmäßig heranzuziehenden Schwellenwerte, bei deren Überschreitung eine erkennbare Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung oder -höhe und der Vergleichsgröße vorliegt, haben nämlich lediglich Orientierungscharakter (hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, a.a.O., Rn. 30, m.w.N.).

    Im Ausgangspunkt genügt es daher, die von den Besoldungsgesetzgebern im Regelfall für alle Besoldungsgruppen gleichermaßen vorgenommenen linearen Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert zu erfassen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, a.a.O., Rn. 31, m.w.N.).

    Dies stellt die Aussagekraft der Parameter nicht in Frage (hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 31, m.w.N.).

    Denn sonstige Besoldungsveränderungen, wie etwa Veränderungen der besonderen Bezügebestandteile (Veränderungen des Niveaus von Sonderzahlungen unterhalb der Erheblichkeitsschwelle [s.o. (3) (c)], Urlaubsgeld) sowie nichtlineare Besoldungserhöhungen durch Sockelbeträge oder Einmalzahlungen, sind für die hier angewandten Parameter nur dann bereits auf der ersten Prüfungsstufe zu berücksichtigen, wenn von vornherein feststeht, dass sie einen erheblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklung haben können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, a.a.O., Rn. 31, m.w.N.).

    Dieser Befund darf nicht dadurch in sein Gegenteil verkehrt werden, dass die Verzögerung als vermeintliche Besoldungserhöhung in den Jahren 2001 und 2002 in die Vergleichsberechnung einfließt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, a.a.O., Rn. 106, m.w.N.).

    Durch eine derartige Staffelprüfung wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 36, m.w.N.).

    bb) Der Vergleich der Entwicklung der A 13-Besoldung in den streitgegenständlichen 15-Jahreszeiträumen mit der Dynamik der Tarifergebnisse der Beschäftigten im öffentlichen Dienst (erster Parameter - vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 34 ff., m.w.N.), des Nominallohnindex (zweiter Parameter - vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, a.a.O., Rn. 37 f., m.w.N.) und des Verbraucherpreisindex (dritter Parameter - vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, a.a.O., Rn. 39 ff., m.w.N.), die sich grundsätzlich auf die Entwicklung im jeweils betroffenen Land beziehen [hierzu unter (1)], zeigt, dass gemessen an dem anzuwendenden Vergleichsmaßstab [(hierzu unter (2)] der erste Parameter in allen Jahren [(hierzu unter (3)], der zweite Parameter in allen Jahren bis auf 2011 [(hierzu unter (4)] und der dritte Parameter in den Jahren 2011, 2012 und 2014 erfüllt ist [(hierzu unter (5)].

    (1) Die in die Vergleichsbetrachtung einzubeziehenden Indices beziehen sich grundsätzlich auf die Entwicklung im jeweils betroffenen Land (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, a.a.O., Rn. 34, 37, 39, m.w.N.), hier also in der Freien und Hansestadt Hamburg.

    Dabei wird die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits in Relation zur Besoldungsentwicklung in Prozent wie folgt ermittelt: [(100 + x) / (100 + y)] x 100 - 100 (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 128, m.w.N.).

    Denn wie bei der Ermittlung der Besoldungsentwicklung geht es auch hier nicht um die exakte Berechnung der Tariflohnentwicklung, sondern um Orientierungswerte für die erforderliche Gesamtabwägung (hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 33).

    Dieser Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 42 f., m.w.N.), dessen Ergebnis in zweifacher Hinsicht indizielle Bedeutung dafür haben kann, dass die Besoldung hinter den Vorgaben des Alimentationsprinzips zurückbleibt.

    Ein im Rahmen der Gesamtabwägung zu gewichtendes Indiz für eine unzureichende Alimentation liegt vor, wenn die Abstände um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren verringert wurden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, a.a.O., Rn. 45, m.w.N.).

    Im zweiten Fall folgt die indizielle Bedeutung aus der Missachtung des gebotenen Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau in der untersten Besoldungsgruppe.Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris, Rn. 47, m.w.N.).

    (1) Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist weiterhin davon auszugehen, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass - zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder - eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, a.a.O., m.w.N.).

    Mit diesem Bezug auf die aus ihrer Sicht fehlende empirische Absicherung der verwendeten Familienkonstellation dringt die Beklagte nicht durch, denn die vierköpfige Alleinverdiener-Familie ist nicht das empirisch untermauerte Leitbild der Beamtenbesoldung, sondern eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete rechnerische Bezugsgröße für den systeminternen Besoldungsvergleich (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, a.a.O.).

    Insofern kann auf die im Existenzminimumbericht der Bundesregierung (vgl. BT-Drs. 19/5400, S. 6) etablierte Berechnungsmethode zurückgegriffen werden, bei der die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 54).

    Diesen Ansatz hat das Bundesverfassungsgericht übernommen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, a.a.O., Rn. 54).

    Dem Gesetzgeber stünde es insbesondere frei, die Höhe des Grundsicherungsniveaus mit Hilfe einer anderen plausiblen und realitätsgerechten Methodik zu bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, a.a.O., Rn. 53).

    Jedoch wird der Ansatz des Hamburgischen Gesetzgebers, der Berechnung eine Musterfamilie mit zwei Kindern im Alter von drei und fünf Jahren zu Grunde zu legen, dem Anliegen des Bundesverfassungsgerichts, durch die Berechnungsweise sicherzustellen, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau wahrt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 52), nicht gerecht.

    (b) Die Höhe der grundsicherungsrechtlichen Kosten der Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGB II) wird realitätsgerecht erfasst, wenn die von der Bundesagentur für Arbeit für die Freie und Hansestadt Hamburg erhobenen und in ihrer Auskunft übermittelten Daten über die tatsächlich anerkannten Bedarfe (95 %-Perzentil) zugrunde gelegt werden (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, a.a.O., Rn. 54 ff., m.w.N.).

    Denn die Beklagte hat nicht dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass anhand der in der Fachanweisung festgesetzten Höchstbeträge, die im Vergleich zu den von der Bundesagentur für Arbeit ermittelten Werten (95 %-Perzentil) niedriger sind, das Ziel der Vergleichsbetrachtung, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau wahrt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, a.a.O., Rn. 52), erreicht wird.

    Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer keine Veranlassung von der nach Kosten der Unterkunft inklusive Nebenkosten einerseits und Heizkosten andererseits differenzierenden Berechnungsweise des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 141) abzuweichen.

    Diese Berechnungsweise kann als realitätsgerechter Ansatz für die vorliegende Vergleichsberechnung übernommen werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, a.a.O., Rn. 62 f.).

    (d) Schließlich zählen zum sozialhilferechtlichen Grundbedarf für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene die Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 64 ff.).

    Mangels aussagekräftiger Daten zur Häufigkeit der Inanspruchnahme der Leistungen und zur Höhe der anerkannten Bedarfe bezieht die Kammer nur die Bedarfe für Bildung und Teilhabe in die Berechnung ein, für deren Höhe sich aus dem Gesetz ein Anhaltspunkt ergibt (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, a.a.O., Rn. 142 f.).

    Die Betrachtung des Zeitraums von der Geburt bis zur Volljährigkeit dient dem Bundesverfassungsgericht dazu, im Rahmen der vereinfachten Berechnung für alle denkbaren Konstellationen einen durchschnittlichen Bedarfssatz für Bildung und Teilhabe zu ermitteln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 67).

    Unabhängig davon obliegt es dem Besoldungsgesetzgeber, die Erhebung der erforderlichen Daten für eine aussagekräftige Vergleichsrechnung zu veranlassen und hieraus realitätsgerechte Ansätze auch für die Berechnung der Bedarfe von Bildung und Teilhabe abzuleiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, a.a.O., Rn. 142).

    (e) Weitere möglicherweise vorhandenen geldwerten Vorteile der Grundsicherungsempfänger, wie das Angebot von Dienstleistungen zu einem vergünstigten "Sozialtarif", etwa im Bereich der weitverstandenen Daseinsvorsorge (öffentlicher Nahverkehr, Museen, Theater, Opernhäuser, Schwimmbäder usw.), müssen vorliegend nicht berücksichtigt werden (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 69 ff., m.w.N.).

    (3) Mit diesem Grundsicherungsbedarf ist die Jahresnettoalimentation eines in der niedrigsten Besoldungsgruppe in der niedrigsten Erfahrungsstufe besoldeten Beamten, der verheiratet ist und zwei Kinder hat, zu vergleichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 147).

    Dieser Einwand dringt nicht durch, weil angesichts der Vielgestaltigkeit der Erwerbsbiographien und im Hinblick auf die angehobenen Einstellungshöchstaltersgrenzen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass ein verheirateter Beamter mit zwei Kindern noch in der ersten Erfahrungsstufe eingeordnet ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, a.a.O., Rn. 75).

    (b) Neben dem Grundgehalt sind solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 73).

    (c) Hinzuzurechnen ist außerdem das Kindergeld, denn in der untersten Besoldungsgruppe wirkt sich der Kinderfreibetrag nicht günstiger aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, a.a.O., Rn. 79).

    Dabei ist auch die Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, a.a.O., Rn. 79).

    Die Steuer kann mit dem vom Bundesministerium der Finanzen im Internet zur Verfügung gestellten Lohnsteuerrechner berechnet werden (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 148, m.w.N.).

    (e) Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, a.a.O., Rn. 76).

    Dazu werden die vom Verband der Privaten Krankenversicherung mitgeteilten Durchschnittsprämien in Ansatz gebracht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, a.a.O., Rn. 148).

    dd) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der fünfte Parameter in Gestalt der Unterschreitung des Mittelwerts bzw. Median im Rahmen eines Quervergleichs mit den anderen Ländern und dem Bund um mehr als 10 % (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 80 ff., m.w.N.) erfüllt sein könnte.

    b) Die auf der zweiten Prüfungsstufe erfolgende Gesamtwürdigung des Maßes der Über- bzw. Unterschreitung der Parameter auf der ersten Prüfungsstufe unter Einbeziehung weiterer alimentationsrechtlicher Determinanten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 84 ff., m.w.N.) bestätigt die auf der ersten Prüfungsstufe gefundene Vermutung, dass die A 13-Besoldung in den Jahren 2011 bis 2019 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war.

    Zu den auf der zweiten Stufe zu untersuchenden alimentationsrelevanten Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung vor allem die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten, die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung sowie die Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, a.a.O., Rn. 86, m.w.N.).

    Außerdem sprechen die Einschnitte im Bereich des Beihilfe- und Versorgungsrechts, die das zum laufenden Lebensunterhalt verfügbare Einkommen der Beamten zusätzlich gemindert haben, für einen Verstoß gegen das Gebot der Mindestalimentation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 175).

    Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation als Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG, ist - soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 92 ff. m.w.N.).

    Unabhängig davon steht einer Rechtfertigung entgegen, dass nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte den Versuch unternommen hätte, die Einsparungen gleichheitsgerecht zu erwirtschaften, also auch das Entgeltniveau ihrer Tarifbeschäftigten in das Einsparungskonzept einzubeziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 179).

    d) Steht danach fest, dass die zur Prüfung gestellte Alimentation den materiellen Anforderungen des Alimentationsprinzips nicht genügte, bedarf die Frage nach der Beachtung der prozeduralen Anforderungen keiner weiteren Erörterung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 180).

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7506/17
    Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 21. März 2013 gemäß § 94 VwGO ausgesetzt, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Sache 2 BvL 17/09 abzuwarten.

    Die Kriterien zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation hat das Bundesverfassungsgericht bisher ausschließlich zur Besoldung entwickelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, a.a.O.; Urt. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09 u.a., BVerfGE 140, 240; Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64).

    (6) Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Streichung des Urlaubsgeldes ab der Besoldungsgruppe A 9 im Jahre 2003 mit Wirkung ab 2004 (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 a HmbSZG 2003; vgl. zur Streichung des bundesrechtlichen Urlaubsgeldgesetzes: BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 5 ff.) und der Umstand, dass die Polizeizulage seit 1991 nicht angehoben und deshalb durch die Inflation entwertet wurde, auf der ersten Prüfungsstufe nicht zu berücksichtigen.

    Jedoch führt die Absenkung des Pensionsniveaus und die daraus resultierende Notwendigkeit eines erhöhten Eigenanteils an der Altersvorsorge - gerade angesichts einer steigenden Lebenserwartung - zu einer weiteren Aufzehrung der Bezüge mit der Folge, dass die Gewährleistung eines der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angemessenen Lebensunterhalts der Beamten nicht mehr zweifelsfrei sichergestellt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 158).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Berücksichtigung dieser Einschnitte als für eine verfassungswidrige Unteralimentation sprechender Aspekt nicht entgegen, dass sie bundesweit erfolgten und auch in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz bestanden, ohne dass das Bundesverfassungsgericht die Besoldung in diesen Ländern in seinen Entscheidungen vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u.a., BVerfGE 139, 64, juris Rn. 179 ff.) und 17. November 2015 (2 BvL 19/09 u.a., BVerfGE 140, 240, juris Rn. 155 f.) für verfassungswidrig gehalten hätte.

    Denn in beiden Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht die Kürzung des Versorgungsniveaus als zu einer möglichen Unteralimentation beitragenden Aspekt bei der Gesamtabwägung berücksichtigt (BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, a.a.O. Rn. 158; Beschl. v. 17.11.2015, a.a.O. Rn. 134).

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

    Auszug aus VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7506/17
    cc) Des Weiteren steht der Zulässigkeit der Klage für die Jahre ab 2013 nicht entgegen, dass der Kläger nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens im Jahr 2012 für die Folgejahre keine weiteren Widerspruchsverfahren durchgeführt hat (so im Ergebnis auch, allerdings ohne diese Frage explizit zu thematisieren: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 17 ff.; BVerwG, Vorlagebeschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 27).

    Insbesondere kommt eine Korrektur der gesetzlich festgelegten Besoldungshöhe durch eine verfassungskonforme Auslegung nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Vorlagebeschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 27).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 (2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 164) zur vereinfachten Berechnungen für alle denkbaren Konstellationen einen durchschnittlichen Kinder-Regelsatz zugrunde gelegt.

    Dabei sind die Heizspiegel des jeweiligen Jahres, für das die Amtsangemessenheit der Besoldung bestimmt werden soll, heranzuziehen und nicht die des Vorjahres (so aber allerdings ohne Begründung: BVerwG, Vorlagebeschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 191, 195, 199, 203, 207, 211, 215).

    Die Kammer legt der Berechnung die im Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts zur Richterbesoldung in Berlin angesetzte angemessene Wohnfläche von 85 m² (BVerwG, Vorlagebeschl. v. 22.9.2017, a.a.O., Rn. 169) zugrunde, weil in der Fachanweisung Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II keine Vorgaben zur angemessenen Wohnfläche enthalten sind, sondern nur ein flächenunabhängiger Höchstbetrag.

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7506/17
    Die Kriterien zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation hat das Bundesverfassungsgericht bisher ausschließlich zur Besoldung entwickelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, a.a.O.; Urt. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09 u.a., BVerfGE 140, 240; Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Berücksichtigung dieser Einschnitte als für eine verfassungswidrige Unteralimentation sprechender Aspekt nicht entgegen, dass sie bundesweit erfolgten und auch in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz bestanden, ohne dass das Bundesverfassungsgericht die Besoldung in diesen Ländern in seinen Entscheidungen vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u.a., BVerfGE 139, 64, juris Rn. 179 ff.) und 17. November 2015 (2 BvL 19/09 u.a., BVerfGE 140, 240, juris Rn. 155 f.) für verfassungswidrig gehalten hätte.

    Denn in beiden Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht die Kürzung des Versorgungsniveaus als zu einer möglichen Unteralimentation beitragenden Aspekt bei der Gesamtabwägung berücksichtigt (BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, a.a.O. Rn. 158; Beschl. v. 17.11.2015, a.a.O. Rn. 134).

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7506/17
    Allerdings ist diese Parallelität der Entwicklung von Besoldung und Versorgungsbezügen kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG, der den Gesetzgeber auch zukünftig verpflichtete, die Regelungen in §§ 5 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 80 Abs. 1 HmbBeamtVG unangetastet zu lassen und bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität der Besoldungs- und Versorgungsentwicklung zu gewährleisten (BVerfG, Urt. v. 27.9.2005, 2 BvR 1387/02, BVerfGE 114, 258, juris Rn. 95, m.w.N.).

    Ein wesentlicher Unterschied der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber der beamtenrechtlichen Altersversorgung besteht nämlich darin, dass die Sozialrente als Grundversorgung durch Zusatzleistungen ergänzt wird (hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Urt. v. 27.9.2005, 2 BvR 1387/02, BVerfGE 114, 258, juris Rn. 131 f., m.w.N.).

    Diese Kürzung ist zwar - worauf die Beklagte zurecht hinweist - isoliert betrachtet als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.9.2005, 2 BvR 1387/02, BVerfGE 114, 258).

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11

    Die Anrechnung von Kapitalabfindungen der NATO auf das Ruhegehalt von

    Auszug aus VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7506/17
    Der Gesetzgeber könnte also - soweit er dadurch nicht seinerseits gegen das Gebot amtsangemessener Alimentation in Gestalt von amtsangemessenen Versorgungsbezügen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvL 10/11, BVerfGE 145, 249, juris Rn. 78, m.w.N.) verstößt - die Entwicklung der Versorgungsbezüge in gewissem Umfang von der Entwicklung der Besoldung abkoppeln.

    Die Beamte müssen sowohl für das Gehalt während der aktiven Dienstzeit als auch für die Phase des Ruhestandes über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihnen und ihren Familien über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen dem Amt angemessenen Lebenskomfort ermöglicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, a.a.O., m.w.N.).

  • BSG, 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unangemessenheit der Heizkosten -

    Auszug aus VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7506/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R, juris Rn. 22 m.w.N.) können dem von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit geförderten Heizspiegel, der jährlich nach Energieträger und Größe der Wohnanlage gestaffelte Vergleichswerte ausweist, Richtwerte zur Angemessenheit der Kosten entnommen werden.
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 227/15

    Alimentation, amtsangemessene

    Auszug aus VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7506/17
    Liegen hinreichende Indizien für eine Verfassungswidrigkeit der Besoldung vor, ist nicht ersichtlich, wie von einer solchen in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessenen Grundlage (vgl. § 5 HmbBeamtVG) ausgehend, gemäß dem prozentualen Ruhegehaltssatz (vgl. § 16 HmbBeamtVG) eine amtsangemessene Versorgung errechnet werden soll (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.4.2017, 5 LC 227/15, juris Rn. 66).
  • BVerwG, 25.08.2011 - 2 C 22.10

    Polizeizulage; Ruhegehaltfähigkeit; Versorgungsreformgesetz; Alimentation;

    Auszug aus VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7506/17
    Zwar ist auch diese Kürzung isoliert betrachtet als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.8.2011, 2 C 22/10, juris Rn. 10 f.).
  • VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7509/17

    Vorlage zum Bundesverfassungsgericht zu der Frage der Amtsangemessenheit der A

    Auszug aus VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7506/17
    Zudem hat die Kammer die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 9-, A 10-, A 11- und A 15-Besoldung in Hamburg geprüft (siehe die Parallelverfahren 20 K 7509/17, 20 K 7510/17, 20 K 7511/17 und 20 K 7517/17), so dass ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt, um statistische Ausreißer zu verhindern.
  • VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7510/17

    Vorlagebeschluss zur Amtsangemessenheit der Hamburger Besoldung

  • VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7511/17
  • VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7517/17
  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 23.12

    Klage aus dem Beamtenverhältnis; Widerspruch in beamtenrechtlichen

  • BVerwG, 21.09.2017 - 2 C 30.16

    Besoldungsreform für Professoren in Rheinland-Pfalz

  • BVerfG, 16.12.2010 - 2 BvL 16/09

    Unzulässige Richtervorlage - Zur Verfassungsmäßigkeit das § 104a Abs 3 S 1

  • BVerwG, 28.06.2011 - 2 C 40.10

    Zeitnahe Geltendmachung kinderbezogener Besoldungsanteile; Verzugszinsen

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 8/08

    Vorlage zum neuen niedersächsischen Justizvollzugsgesetz unzulässig

  • BVerfG, 26.07.2010 - 2 BvL 21/08

    Unzulässige Richtervorlage zur Frage der Vereinbarkeit der Besoldung von

  • VGH Bayern, 01.02.2018 - 6 ZB 17.1863

    Erforderlichkeit eines Widerspruchsverfahrens in beamtenrechtlichen

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvL 52/79

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7509/17

    Vorlage zum Bundesverfassungsgericht zu der Frage der Amtsangemessenheit der A

    Eine solche Überprüfung zur Verhinderung statistischer Ausreißer ist vorliegend gewährleistet, weil hier ein Zeitraum von 8 Jahren (bzw. 9 Jahren in dem Parallelverfahren 20 K 7506/17) im Streit ist und sich deshalb der Betrachtungszeitraum insgesamt auf 23 bzw. 24 Jahre erstreckt.

    Zudem hat die Kammer die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 9-, A 10-, A 11- und A 13-Besoldung in Hamburg geprüft (siehe die Parallelverfahren 20 K 7506/17, 20 K 7510/17, 20 K 7511/17 und 20 K 7517/17), so dass ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt, um statistische Ausreißer zu verhindern.

    Da die Kammer schon aufgrund der bisher erörterten Aspekte im Rahmen der Gesamtabwägung von einer verfassungswidrigen Unteralimentation ausgeht, braucht den weiteren in den Parallelverfahren (20 K 7506/17 und 20 K 7517/20) von den dortigen Klägern angeführten Umständen, die für einen Verstoß gegen das Gebot der amtsangemessenen Alimentation sprechen könnten, nicht weiter nachgegangen werden.

  • VG Berlin, 30.11.2023 - 26 K 649.23

    Beamtenbesoldung: Haushaltsjahreübergreifende Geldendmachung einer

    Da der Beklagte sich bereits im Widerspruchsbescheid bezüglich des Besoldungsjahres 2016 auf die Gesetzesbindung der Verwaltung hinsichtlich der Besoldungshöhe berief, woraus eine fehlende Abhilfemöglichkeit des Beklagten resultiere, war erkennbar, dass Widersprüche auch im Hinblick auf weitere Jahre erfolglos bleiben würden und es daher eine Förmelei wäre und dem Zweck des Vorverfahrens widerspräche, dennoch auf seiner Durchführung zu bestehen (vgl. BVerwG, NVwZ 2019, 1217 (1219); Urt. v. 30.10.2013 - 2 C 23.12 -, juris, Rn. 35 ff.; NJW-RR 1990, 1351 (1352); VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023 - 26 K 245/23 -, juris, Rn. 19; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020 - 20 K 7506/17 -, juris, Rn. 34; Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Auflage 2021, § 68 Rn. 44).
  • VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7510/17

    Vorlagebeschluss zur Amtsangemessenheit der Hamburger Besoldung

    Eine solche Überprüfung zur Verhinderung statistischer Ausreißer ist vorliegend gewährleistet, weil hier ein Zeitraum von 7 Jahren (bzw. 9 Jahren in dem Parallelverfahren 20 K 7506/17) im Streit ist und sich deshalb der Betrachtungszeitraum insgesamt auf 22 bzw. 24 Jahre erstreckt.

    Zudem hat die Kammer die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 9-, A 11-, A 13- und A 15-Besoldung in Hamburg geprüft (siehe die Parallelverfahren 20 K 7506/17, 20 K 7509/17, 20 K 7511/17 und 20 K 7517/17), so dass ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt, um statistische Ausreißer zu verhindern.

  • VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7511/17
    Eine solche Überprüfung zur Verhinderung statistischer Ausreißer ist vorliegend gewährleistet, weil hier ein Zeitraum von 8 Jahren (bzw. 9 Jahren in dem Parallelverfahren 20 K 7506/17) im Streit ist und sich deshalb der Betrachtungszeitraum insgesamt auf 23 bzw. 24 Jahre erstreckt.

    Zudem hat die Kammer die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 9-, A 10-, A 13- und A 15-Besoldung in Hamburg geprüft (siehe die Parallelverfahren 20 K 7506/17, 20 K 7509/17, 20 K 7510/17 und 20 K 7517/17), so dass ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt, um statistische Ausreißer zu verhindern.

  • VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7517/17
    Eine solche Überprüfung zur Verhinderung statistischer Ausreißer ist vorliegend gewährleistet, weil hier ein Zeitraum von 8 Jahren (bzw. 9 Jahren in dem Parallelverfahren 20 K 7506/17) im Streit ist und sich deshalb der Betrachtungszeitraum insgesamt auf 23 bzw. 24 Jahre erstreckt.

    Zudem hat die Kammer die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 10-, A 11-, A 13- und A-15-Besoldung in Hamburg geprüft (siehe die Parallelverfahren 20 K 7506/17, 20 K 7509/17, 20 K 7510/17 und 20 K 7511/17), so dass ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt, um statistische Ausreißer zu verhindern.

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